Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 21 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Stipendienkommission

IV. Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 21 StipG · Stipendienkommission

1. Dem zuständigen Departement steht eine von der Regierung gewählte Stipendienkommission zur Seite.

2. Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Entwürfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Bericht erstatten.

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