211.5
StipG
CH-SG
Art. 21 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Stipendienkommission
IV. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 21 StipG · Stipendienkommission
1. Dem zuständigen Departement steht eine von der Regierung gewählte Stipendienkommission zur Seite.
2. Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Entwürfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Bericht erstatten.