211.5
StipG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Departement und Stipendienabteilung
IV. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 20 StipG · Departement und Stipendienabteilung
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement und der ihm unterstellten Stipendienabteilung.
2. Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Stipendien und Studiendarlehen vor.
3. Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige Verfügungsbefugnisse übertragen.