Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 20 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Departement und Stipendienabteilung

IV. Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 StipG · Departement und Stipendienabteilung

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement und der ihm unterstellten Stipendienabteilung.

2. Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Stipendien und Studiendarlehen vor.

3. Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige Verfügungsbefugnisse übertragen.

← Art. 19 StipG Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Grundsatz Art. 21 StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →