211.5
StipG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - b) sofortige Fälligkeit
III. Studiendarlehen
Art. 19 StipG · b) sofortige Fälligkeit
1. Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn
a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
b) sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;
d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.