Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 19 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - b) sofortige Fälligkeit

III. Studiendarlehen
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Art. 19 StipG · b) sofortige Fälligkeit

1. Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn

a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;

b) sie zweckwidrig verwendet wurden;

c) die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;

d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

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