Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.5 StipG CH-SG

Art. 17 Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) (StipG) - Verzinsung

III. Studiendarlehen
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Art. 17 StipG · Verzinsung

1. Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Weiterbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung.

2. Nachher hat der Empfänger einen Zins zu entrichten, der dem Zinssatz von Kassaobligationen der St.Gallischen Kantonalbank mit einer Laufzeit von fünf Jahren entspricht.

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