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211.41 CH-SG

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Einschulung

III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Einschulung

1. Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).

2. Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

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