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211.41 CH-SG

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Fürstentum Liechtenstein

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Fürstentum Liechtenstein

1. Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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