211.41
CH-SG
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Fürstentum Liechtenstein
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Fürstentum Liechtenstein
1. Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.