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211.41 CH-SG

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Inkrafttreten

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.

2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

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