211.41
CH-SG
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Austritt
VI. Schlussbestimmungen
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Austritt
1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.