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211.41 CH-SG

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Fristen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Fristen

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinn von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinn von Art. 7 anzuwenden.

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