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211.41 CH-SG

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Blockzeiten und Tagesstrukturen

V. Gestaltung des Schultags
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Blockzeiten und Tagesstrukturen

1. Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.

2. Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.

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