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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Bildungsmonitoring

IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Bildungsmonitoring

1. In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.

2. Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Abs. 4.

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