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211.41 CH-SG

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Zweck

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Zweck

1. Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie

a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren;

b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

Zweck Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule →

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