211.41
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule - Zweck
I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule · Zweck
1. Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie
a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren;
b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.