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211.31 CH-SG

Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

B. Organisatorische Vorkehrungen
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Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

4. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

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