211.31
CH-SG
Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination - Inkrafttreten
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination · Inkrafttreten
1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.