211.31
CH-SG
Art. 10 Konkordat über die Schulkoordination - Austritt
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Konkordat über die Schulkoordination · Austritt
1. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.