211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 9 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - d) Dokumentation
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 9 VSäD · d) Dokumentation
1. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungsbefunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt.
2. Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde darauf die Durchführung der Untersuchung.