211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 8 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - c) freie Arztwahl
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 8 VSäD · c) freie Arztwahl
1. Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt.
2. Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen.
3. Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht.