Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.21 VSÄD CH-SG

Art. 7 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - b) Umfang der Untersuchungen

III. Untersuchungen und Impfungen
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Art. 7 VSäD · b) Umfang der Untersuchungen

1. Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes.

2. Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt.

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