211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 7 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - b) Umfang der Untersuchungen
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 7 VSäD · b) Umfang der Untersuchungen
1. Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Gesundheitsdepartementes.
2. Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt.