Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.21 VSÄD CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Untersuchungen a) Rhythmus

III. Untersuchungen und Impfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VSäD · Untersuchungen a) Rhythmus

1. Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.

← Art. 5 VSäD Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Geltungsbereich Art. 7 VSäD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →