211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Untersuchungen a) Rhythmus
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 6 VSäD · Untersuchungen a) Rhythmus
1. Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.