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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte

II. Organe und Aufgaben
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Art. 5 VSäD · Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte

1. Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes.

2. Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.

3. Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.

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