211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte
II. Organe und Aufgaben
Art. 5 VSäD · Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte
1. Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztlichen Dienstes.
2. Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.
3. Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement.