211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 4 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner
II. Organe und Aufgaben
Art. 4 VSäD · Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner
1. Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordination des Schularztdienstes.
2. Sie oder er
a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung und in der Gesundheitserziehung;
b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes;
c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus.