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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 2 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Begriff

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VSäD · Begriff

1. Der Schulärztliche Dienst umfasst

a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der Schulkinder;

b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen;

c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung.

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