211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Begriff
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VSäD · Begriff
1. Der Schulärztliche Dienst umfasst
a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der Schulkinder;
b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen;
c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung.