211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 18 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Entschädigung a) Untersuchungen
V. Finanzielles
Art. 18 VSäD · Entschädigung a) Untersuchungen
1. Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 30. September 2002 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 entschädigt.
2. Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt werden
a)* im Kindergarten höchstens 15 Minuten zuzüglich Fr. 40.- zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands;
b)* in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten zuzüglich Fr. 40.- zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands.