211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 17 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Kostentragung
V. Finanzielles
Art. 17 VSäD · Kostentragung
1. Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.
2. Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.