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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 17 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Kostentragung

V. Finanzielles
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Art. 17 VSäD · Kostentragung

1. Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.

2. Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.

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