211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 16 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Berichterstattung
IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
Art. 16 VSäD · Berichterstattung
1. Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schulgemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit.
2. Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.
3. Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner weiter.