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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 15 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Begutachtung

IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
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Art. 15 VSäD · Begutachtung

1. Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.

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