211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 15 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Begutachtung
IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
Art. 15 VSäD · Begutachtung
1. Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.