211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 14 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Beratung
IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
Art. 14 VSäD · Beratung
1. Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.