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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 14 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Beratung

IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
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Art. 14 VSäD · Beratung

1. Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.

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