211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 13 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Zusammenarbeit
IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
Art. 13 VSäD · Zusammenarbeit
1. Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden.
2. Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit.