211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 11 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Impfungen
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 11 VSäD · Impfungen
1. Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.
2. Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartementes durch.