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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 11 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Impfungen

III. Untersuchungen und Impfungen
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Art. 11 VSäD · Impfungen

1. Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.

2. Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartementes durch.

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