Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.21 VSÄD CH-SG

Art. 10 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - e) Nachholen

III. Untersuchungen und Impfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VSäD · e) Nachholen

1. Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.

← Art. 9 VSäD Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Geltungsbereich Art. 11 VSäD →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →