211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 10 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - e) Nachholen
III. Untersuchungen und Impfungen
Art. 10 VSäD · e) Nachholen
1. Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.