Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 8 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
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Art. 8 VERK

1. In jeder Kirchgemeinde müssen die evangelisch-reformierte Verkündigung und die Seelsorge gewährleistet sein.

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