175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 8 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
Art. 8 VERK
1. In jeder Kirchgemeinde müssen die evangelisch-reformierte Verkündigung und die Seelsorge gewährleistet sein.