175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 67 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufhebung bisherigen Rechtes
Siebter Teil: Schlussbestimmungen
Art. 67 VERK · Aufhebung bisherigen Rechtes
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung tritt das Grundgesetz vom 9. Januar 1922 ausser Kraft.
2. Ebenso verlieren alle andern kirchlichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen, soweit sie dieser Verfassung widersprechen, ihre Gültigkeit.