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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 66 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Inkrafttreten

Siebter Teil: Schlussbestimmungen
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Art. 66 VERK · Inkrafttreten

1. Diese Kirchenverfassung tritt in Kraft, sobald sie von der Aktivbürgerschaft angenommen und vom Grossen Rat sanktioniert worden ist.

2. Vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung getroffene Wahlen behalten ihre Geltung bis zum Ablauf der Amtsdauer im Jahre 1974.

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