Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 65 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Ergänzendes Recht

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
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Art. 65 VERK · Ergänzendes Recht

1. Kann dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden, so findet die kantonal-sanktgallische Gesetzgebung über die Bürgerversammlung, die Urnenabstimmungen, über Referendum und Initiative sowie über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.

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