175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 65 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Ergänzendes Recht
Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
Art. 65 VERK · Ergänzendes Recht
1. Kann dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden, so findet die kantonal-sanktgallische Gesetzgebung über die Bürgerversammlung, die Urnenabstimmungen, über Referendum und Initiative sowie über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.