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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 64 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Ausschliessungsgründe

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
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Art. 64 VERK · Ausschliessungsgründe

1. In die Kirchenvorsteherschaft, in die Geschäftsprüfungskommission oder in den Kirchenrat sind nicht gleichzeitig wählbar: Ehegatten, Vater oder Mutter und Sohn oder Tochter, Geschwister, Schwiegervater oder Schwiegermutter und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwäger, Schwägerinnen sowie Ehegatten von Geschwistern.

2. Der Ausschliessungsgrund, der sich aus einer Ehe ergibt, bleibt nach deren Auflösung bestehen.

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