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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 63 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Verlust kirchlicher Ämter

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
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Art. 63 VERK · Verlust kirchlicher Ämter

1. Wer die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde verliert, scheidet aus kirchlichen Gemeindebehörden aus.

2. Wer die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche verliert, scheidet aus kantonalkirchlichen Behörden aus.

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