175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 63 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Verlust kirchlicher Ämter
Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
Art. 63 VERK · Verlust kirchlicher Ämter
1. Wer die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde verliert, scheidet aus kirchlichen Gemeindebehörden aus.
2. Wer die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche verliert, scheidet aus kantonalkirchlichen Behörden aus.