Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 61 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
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Art. 61 VERK

1. Nach der jeweiligen Gesamterneuerung beginnt die Amtsdauer der Synode am 1. Juni, diejenige aller übrigen Behörden am 1. Juli.

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