175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 61 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
Art. 61 VERK
1. Nach der jeweiligen Gesamterneuerung beginnt die Amtsdauer der Synode am 1. Juni, diejenige aller übrigen Behörden am 1. Juli.