175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 60 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Amtsdauer
Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
Art. 60 VERK · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der kirchlichen Behörden beträgt vier Jahre.