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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 60 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Amtsdauer

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
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Art. 60 VERK · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der kirchlichen Behörden beträgt vier Jahre.

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