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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 58 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Kreditkompetenz

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
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Art. 58 VERK · Kreditkompetenz

1. Die finanziellen Kompetenzen des Kirchenrates werden in der Kirchenordnung festgesetzt.

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