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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 57 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben[[1]](#articletitle_text_fn_18549_2_1_c)

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
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Art. 57 VERK · Aufgaben[[1]](#articletitle_text_fn_18549_2_1_c)

1. Der Kirchenrat leitet die Kantonalkirche, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.

2. Es stehen ihm insbesondere zu

a) Wahl derjenigen kantonalkirchlichen oder von der Kantonalkirche vorzuschlagenden Behörden und Amtsträger, deren Wahl nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist;

b) Antragstellung an die Synode für alle Geschäfte, die in deren Geschäftskreis fallen;

c) Genehmigung von Reglementen und Beschlüssen der Kirchgemeinden;

d) Aufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften, über die Pfarrer und über alle von ihm gewählten oder zur Wahl vorgeschlagenen Behörden und Amtsträger;

e) Oberaufsicht über das kirchliche Unterrichtswesen auf allen Schulstufen;

f) Sorge für die Weiterbildung der Pfarrer und der Religionslehrer;

g) Entscheid über Kassationsbeschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen;

h) Entscheid über Beschwerden bei Anständen, die sich innerhalb einer Kirchgemeinde oder zwischen Kirchgemeinden ergeben.[25]

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