175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 56 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Geschäftsreglement
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
Art. 56 VERK · Geschäftsreglement
1. Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Er kann darin Ausschüsse für die Vorbereitung oder Erledigung von Geschäften vorsehen.