Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 56 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Geschäftsreglement

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
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Art. 56 VERK · Geschäftsreglement

1. Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Er kann darin Ausschüsse für die Vorbereitung oder Erledigung von Geschäften vorsehen.

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