Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 55 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Konstituierung

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
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Art. 55 VERK · Konstituierung

1. Der Kirchenrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Vizepräsidenten, seine Ausschüsse, den Zentralkassier und die kirchenrätlichen Abordnungen.

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