175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 55 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Konstituierung
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
Art. 55 VERK · Konstituierung
1. Der Kirchenrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Vizepräsidenten, seine Ausschüsse, den Zentralkassier und die kirchenrätlichen Abordnungen.