Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 54 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 VERK · Zusammensetzung

1. Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle evangelisch-reformierten Aktivbürger.

2. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Synodale, Dekan, Kirchenschreiber oder Zentralkassier sein.

← Art. 53 VERK Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Bekenntnis Art. 55 VERK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →