175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 54 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - D. Kirchenrat
Art. 54 VERK · Zusammensetzung
1. Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle evangelisch-reformierten Aktivbürger.
2. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Synodale, Dekan, Kirchenschreiber oder Zentralkassier sein.