175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 53 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Sessionen
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - C. Synode
Art. 53 VERK · Sessionen
1. Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr.
2. Ausserordentliche Sitzungen können einberufen werden auf Beschluss der Synode, ihres Büros, des Kirchenrates oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Synodalen.