175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 52 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Geschäftsreglement
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - C. Synode
Art. 52 VERK · Geschäftsreglement
1. Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Synodalen anwesend ist.
3. Die Verhandlungen in der Synode sind in der Regel öffentlich. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme.