Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 52 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Geschäftsreglement

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - C. Synode
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Art. 52 VERK · Geschäftsreglement

1. Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.

2. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Synodalen anwesend ist.

3. Die Verhandlungen in der Synode sind in der Regel öffentlich. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme.

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