Art. 51 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben
Art. 51 VERK · Aufgaben
1. Der Synode obliegt die Sorge für die Lebendigkeit des evangelischen Glaubens. Sie ist verantwortlich für die rechtliche Ordnung und für die organisatorische Gliederung der Kirche und überwacht die Wahrnehmung der kantonalkirchlichen Aufgaben.
2. Es stehen ihr insbesondere zu
a) Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und seines Präsidenten;
b) Wahl des Kirchenschreibers; der Kirchenrat hat das Recht auf den ersten Vorschlag;
c) Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und ihrer Stellvertreter;
d) Wahl des Abgeordneten in die Konkordatsprüfungsbehörde und seines Stellvertreters;
e) Wahl der Dekane und ihrer Stellvertreter;
f) Erlass einer Kirchenordnung sowie weiterer kirchlicher Gesetze;
g) Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind;
h) Beschlussfassung über Kredite und Bürgschaften der Kantonalkirche;
i) Festsetzung der Mindestgehälter der Pfarrer und der Gehälter der kantonalkirchlichen Behörden und Amtsträger;
k) Oberaufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften und über die Pfarrer;
l) Aufsicht über die Amtstätigkeit des Kirchenrates;
m) Beschlussfassung über Entgegennahme des kirchenrätlichen Amtsberichtes;
n) Genehmigung der Jahresrechnung;
o) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Zentralsteuer.