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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 50 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Wahl

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - C. Synode
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Art. 50 VERK · Wahl

1. Die Synode wird von den Kirchgemeinden aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder der Kantonalkirche gewählt. Sie besteht aus 180 Synodalen.

2. Jeder Kirchgemeinde stehen vorab zwei Sitze zu. Die verbleibenden Sitze werden auf die Kirchgemeinden im Verhältnis zur Zahl ihrer Gemeindeglieder verteilt, soweit diese Zahl 1500 übersteigt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

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