175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 48 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft
Art. 48 VERK
1. Lehnt die Synode das Initiativbegehren ab, so hat sie zu beschliessen, ob sie der Aktivbürgerschaft einen Gegenvorschlag unterbreiten will oder nicht. In letzterem Fall ist ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen. Wird die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages beschlossen, so ist dieser nach Verabschiedung durch die Synode gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu bringen.
2. Stimmt die Aktivbürgerschaft einem als einfache Anregung gestellten Initiativbegehren zu, so hat die Synode einen entsprechenden Erlass zu verabschieden, der dem Referendum untersteht.