175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 46 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft
Art. 46 VERK
1. Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.
2. Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.
3. Das Initiativbegehren kann mit einer Rückzugsklausel versehen sein.