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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 44 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Fakultatives Referendum

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft
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Art. 44 VERK · Fakultatives Referendum

1. Dem fakultativen Referendum unterstehen

a) von der Synode erlassene Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse;

b) Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind;

c) Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie Mindestbeträge übersteigen, die in der Kirchenordnung festgelegt werden.

2. Zweitausend evangelisch-reformierte Aktivbürger können innert 30 Tagen, von der Beschlussfassung an gerechnet, verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.

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