175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 44 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Fakultatives Referendum
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft
Art. 44 VERK · Fakultatives Referendum
1. Dem fakultativen Referendum unterstehen
a) von der Synode erlassene Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse;
b) Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind;
c) Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie Mindestbeträge übersteigen, die in der Kirchenordnung festgelegt werden.
2. Zweitausend evangelisch-reformierte Aktivbürger können innert 30 Tagen, von der Beschlussfassung an gerechnet, verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.